Impressum, AGBs – Terms & Conditions

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Impressum Konzeption und Inhaltlich verantwortlich gemäß 10 Absatz 3 MDStV:
RGpro GmbH
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13581 Berlin
Telefon:+49 30 460 699 70   

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Die Vervielfältigung dieser Website oder ihrer Teile, die Bearbeitung der Inhalte, die öffentliche Wiedergabe und die Bereitstellung zur Veröffentlichung, auch von bearbeiteten Teilen oder Inhalten, sowie die sonstige Verbreitung oder Verwertung zu gewerblichen Zwecken bedarf grundsätzlich der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung der RGpro GmbH.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragspartner Für folgende Geschäftsbedingungen gelten als Vertragspartner RGpro Gmbh(im weiteren RGpro Gmbh oder Vermieter genannt) und die jeweiligen Kunden bzw. der jeweilige Kunde (im folgenden Kunde, Auftraggeber oder Mieter genannt).
2. Gegenstand dieser AGB
2.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Sachen, insbesondere von Geräten und Anlagen, Cases, Bühnenelementen und Zubehör zur Musikwiedergabe und Showdarstellung, des Vermieters oder seiner Partner und sämtliche Dienstleistungen die durch die RGpro Gmbh angeboten und vertraglich festgehalten worden sind.

2.2. Nicht berührt von dem zugrunde liegenden Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen sind der etwaige Transport und der Auf- oder Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Vertrages sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- oder abbaut, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung die RGpro Gmbh GmbH grundsätzlich keine Haftung übernimmt.

3. Allgemeines
3.1. Die Vermietung, Lieferung und Ausführung von Dienstleistungen erfolgt ausschliefllich zu diesen nachstehenden Bedingungen, die von den Parteien, auch für alle zukünftigen Geschaftsbeziehungen, als verbindlich anerkannt werden. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrucklichen schriftlichen Bestätigung durch die RGpro Gmbh. Die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
3.2. Etwaigen Miet- oder Lieferbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten die RGpro Gmbh GmbH auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschlufl nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

4. Angebote und Preise
4.1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie von der RGpro Gmbh GmbH schriftlich bestätigt, oder die Ware übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die RGpro Gmbh. Die Angebote erfolgen freibleibend. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung.
4.2. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Kunden.
4.3. Der Preis für Mietsachen und Dienstleistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, woraus auch weitere Kosten wie etwaige Transportkosten und Versicherung hervorgeht.
4.4. Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der zurzeit gültigen Umsatzsteuer in Deutschland.
5. Erfüllung
5.1. RGpro Gmbh erfüllt den Vertrag durch Bereitstellen der Mietsache in Berlin, auch wenn die Mietsache an einen anderen Ort verbracht wird. Der Gefahrenübergang auf den Kunden findet mit der Herausgabe der Mietsache durch die RGpro Gmbh statt.
5.2. Die Dauer der Miete beträgt mindestens einen Tag oder ein Vielfaches davon. Die Miete verlängert sich jeweils um einen Tag, wenn die gemietete Sache nicht fristgerecht wieder bei der RGpro Gmbh eingetroffen ist.
5.3. Entstehen der RGpro Gmbh durch nicht fristgerechtes Zurückbringen der Mietsache durch den Kunden höhere Kosten als die berechnete Miete, so ist der Differenzbetrag durch den Kunden zu begleichen.
5.4. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines zugesicherten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein gleich- oder höherwertiges Gerät bereitstellt.
5.5. Wenn die Mietsache nicht vom Mieter abgeholt wird, erfolgt der Versand nach Wahl der RGpro Gmbh per Postunternehmen, Kurierdienst oder Spedition. Lagerkosten die entstehen, trägt der Kunde. Der Versand erfolgt in jedem Fall UNFREI an die Adresse des Kunden oder jede ausdrücklich gewünschte Anschrift innerhalb der BRD. Die Verpackung bleibt Eigentum der RGpro Gmbh, auch wenn diese in Rechnung gestellt wird.
5.6. Die überlassene Mietsache ist fristgerecht vom Kunden zurückzusenden. Die Frist ist dem Vertrag zu entnehmen. Ist keine Frist eindeutig festgelegt, hat der Kunde die Mietsache sofort nach Ende der Mietdauer zurückzusenden. Die Rücksendung der Mietsache, einschliefllich allem Zubehör, hat in der Original Verpackung, bzw. bruchsicher in sachgemäfler Verpackung per Express FREI oder Anlieferung/ Spedition FREI Lager BERLIN
zu erfolgen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung der Mietsache vorgenommen. Die Mieten, Gebühren und sonstige Kosten sind innerhalb der auf der Rechnung gestellten Frist zu zahlen. RGpro Gmbh behält sich vor Verträge nur unter Vorauskasse abzuschlieflen. RGpro Gmbh ist berechtigt die Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei am Sitz von RGpro Gmbh in Berlin fällig. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mangelruge zu erfolgen. Aufrechnungen und Zurückhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
6.2. Schecks werden von RGpro Gmbh nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Etwaige Bankspesen trägt der Mieter.
6.3. Bei nicht termingerechter Zahlung des Kunden ist RGpro Gmbh berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%, bei einem Handelskauf 8% uber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, in Ansatz zu bringen. Fur jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt Ä 5,- an Kosten zu berechnen.
6.4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstande welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Vermieters zur Folge. Sie berechtigen RGpro Gmbh, noch ausstehende oder zukünftige Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Mieter jede Weiternutzung oder Veräuflerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Mietsache zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. RGpro Gmbh ist berechtigt überlassene Mietgegenstände aus dem Besitz des Mieters zu entfernen, ohne dass es eines gerichtlichen Titels bedarf, wofür der Kunde dem Vermieter schon jetzt ungehinderten Zugang gewährt. Die durch die Rücknahme/Rückholung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

7. Wartung
7.1. Der Kunde beauftragt mit Abschluss dieses Mietvertrages ausschliefllich RGpro Gmbh die Mietsache, soweit notwendig, zu warten.
7.2. Die Wartung umfasst nur solche Arbeiten, die als Reparaturen anzusehen sind oder unmittelbar der Vermeidung einer Funktionsstörung dienen. Die Regelung für andere Werkarbeiten (vergl. oben 2.2. dieser AGB) bleibt demnach unberührt. Die Wartungsarbeiten werden nicht gesondert berechnet, es sei denn, dass sie durch unsachgemäfle Behandlung der Mietsache oder aufgrund von Eingriffen von Personen notwendig werden, die von RGpro Gmbh nicht beauftragt worden sind.
7.3. Der Kunde hat die Mietsache in seinem Besitz und in seinen Geschäftsräumen zu belassen und mit eigenüblicher Sorgfalt zu verwahren. Ein Standortwechsel (z.B. für eine Tournee) ist nur nach vorheriger Genehmigung des Vermieters zulässig. Insbesondere ist es dem Mieter nicht gestattet, die Mietsache in einen anderen Ort auflerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu transportieren und dort zu verwenden, es sei denn, er hat dafür von RGpro Gmbh eine schriftliche Genehmigung und die erforderlichen Zollpapiere (Carnet ATA / Warenverkehrscarnet) erhalten. Der Kunde haftet RGpro Gmbh gegenüber für alle Schäden oder wirtschaftlichen Nachteile, die durch einen Verstofl gegen diese Bestimmungen entstehen.
7.4. Der Mieter hat die Mietsache nicht missbräuchlich zu benutzen und nur von qualifizierten Fachkräften und in der vom Vermieter vorgesehenen Weise entsprechend den Bedienungsanleitungen bedienen zu lassen. Jede andere Verwendungsart ist dem Mieter untersagt. RGpro Gmbh ist berechtigt, und der Mieter hat dies zu ermöglichen, die Mietsache jederzeit am Einsatzort zu überprüfen.
7.5. Der Mieter hat bei Benutzung der Mietsache alle Instruktionen des Herstellers und Vermieters genauestens zu beachten, desgleichen auch die technischen Instruktionen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter ist vollverantwortlich für jeden Schaden, der an der gemieteten Sache entsteht.
7.6. Firmenzeichen oder Kennnummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder oder sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf der Mietsache und deren Verpackung zu belassen.

8. Unterrichtungspflichten
8.1. Der Mieter ist verpflichtet, RGpro Gmbh unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadenersatzansprüche bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegenüber dem Mieter geltend machen.
8.2. Der Mieter hat RGpro Gmbh unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, zu unterrichten. Dies gilt insbesondere  bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen Dritter – bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen. – bei Konkurs- oder Vergleichsantrag über das Vermögen des Mieters, sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.

9. Untervermietung
9.1 Eine Unter- oder Weitervermietung der Mietsache ist dem Mieter nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter gestattet. Der Mieter haftet in jedem Falle, als wenn er die Mietsache selber in Benutzung hatte. Alle Artikel dieses Vertrages gelten gleichermaflen für den Mieter und den Untermieter.

10. Gewährleistung und Haftung des Vermieters
10.1. Der Mieter erklärt mit Empfang der Mietsache die Mängelfreiheit derselben an. Der Empfang der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangt. Die Erklärungen des Mieters gem.
10.1. begründet die Vermutung, dass ein später auftretender Mängel vom Vermieter nicht zu vertreten ist. Dem Mieter obliegt die Beweislast dafür, dass der Mängel schon vor Empfang der Mietsache bestand.
10.2. Sollte ein derartiger Nachweis erfolgen, treffen den Vermieter die gesetzlichen Gewährleistungspflichten.
10.3. Der Gewährleistungsanspruch gegen RGpro Gmbh entfällt wenn: – er nicht innerhalb von 3 Kalendertagen nach Feststellung des Mängels beim RGpro Gmbh fernschriftlich geltend gemacht wird, oder – der Mieter die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, oder – die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursachlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht, oder – der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, oder – der Mieter RGpro Gmbh nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller dem Vermieter notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.
10.4. Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des Vermieters wird, insbesondere auch für Mängelfolgeschaden aller Art, nicht übernommen.
10.5. Die Lieferzeit ist von RGpro Gmbh unverbindlich angegeben. RGpro Gmbh wird alles tun, um diese einzuhalten. Der Vermieter ist fur eine Verzögerung der Lieferung nicht verantwortlich, wenn diese auf eine Ursache zurückzuführen ist, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat. Im Falle der nachweisbaren Schuld des Vermieters an der verspäteten Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadenersatz für die Ersatzlieferung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.

11. Werkarbeiten des Vermieters
11.1. Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Auf- oder Abbaus einer Mietsache oder von einzelnen Geräten erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.
11.2. Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den RGpro Gmbh oder seine Beauftragten erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Vermieter nur für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich in der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.
11.3. Der Mieter oder Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgefuhrt werden konnen.
11.4. Werden durch Umstände, die RGpro Gmbh oder seine Beauftragten nicht zu vertreten haben, die Arbeiten unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über.
11.5. Die Gewährleistung für die Werkarbeiten beginnt mit der Ingebrauchnahme (‹bernahme in den Betrieb des Mieters) Verzögert sich durch Umstande, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die ‹bernahme in den Betrieb des Mieters, so verkürzt sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Etwaige Gewährleistungsanspruche gegen den Vermieter für ausgeführte Werkarbeiten verjähren in 6 Monaten.
11.6. Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhaft Anweisungen gegeben, noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

12. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung
12.1. Wird RGpro Gmbh die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maflgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen, so ist der Mieter berechtigt Schadenersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Mieters auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Vermietung oder der Leistung, der wegen Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
12.2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse, die auflerhalb des Willens des Vermieters liegen (höhere Gewalt), die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann RGpro Gmbh vom Vertrag zurücktreten.

13. Open Air Veranstaltungen
Wird zwischen den Parteien für eine Open Air Veranstaltung vereinbart, dass RGpro Gmbh die Funktion der Mietsache überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:
13.1. RGpro Gmbh oder sein Beauftragter, kann die Mietsachen abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht oder Krawall oder Aufruhr die Mietsache gefährden.
13.2. Wird gemäfl der vorgenannten Voraussetzungen die Mietsache abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen RGpro Gmbh herzuleiten.
14. Haftung des Mieters
14.1. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen Versicherungen für die Mietsache abzuschlieflen, oder
14.2. Die Mietsache kann auf Kosten des Mieters vom Vermieter zwangsversichert werden wenn eine Gefahr für die Mietsache vorauszusehen ist und der Mieter keinen Nachweis einer Versicherung erbringen kann, oder
14.3. Die Mietsache kann vom Mieter über prozentuale Beteiligung an der Versicherung des Vermieters für die Dauer der Miete abgesichert werden.
14.4. Ist eine Versicherung der Mietsache nicht vom Mieter oder RGpro Gmbh abgeschlossen worden, haftet der Mieter in vollem Umfang fur alle Schäden, insbesondere auch für den Untergang, die Unterschlagung, den Transportmittelunfall, Diebstahl oder Stromschäden und Bedienungsfehler seiner Untergebenen an der Mietsache. Der Vermieter kann Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs- / Wiederherstellungswertes geltend machen. Als Grundlage des Ersatzanspruches des Vermieters bei der Wiederbeschaffung von Untergegangenen Mietsachen dienen die aktuellen Preislisten des Musikalieneinzelhandels.

14.5. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100% der geschuldeten Leistung des Mieters ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistung von durch RGpro Gmbh beauftragten Subunternehmen. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien durch Zustellung (auch fernschriftlich und ggf. ausdrückliche mündl. Zusage) der Auftragsbestätigung des Vermieters an den Mieter abgeschlossen wurde.

Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten: – bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% des Auftragsvolumens – bis 14 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragsvolumens -bis 7 Tage vor Mietbeginn 100% des Auftragsvolumens. Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadenersatz in Höhe von 100% des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt die Mietsache anderweitig zu vermieten.

 

15. Verpflegung, Transport und Unterbringung

15.1. Ist Personal von oder über RGpro Gmbh gebucht, so hat der Auftraggeber/Mieter für die Verpflegung der Mitarbeiter von RGpro Gmbh auf Kosten des Mieters zu sorgen. Während der gesamten Arbeitszeit muss der Auftraggeber/Mieter ausreichend alkoholfreie Getränke und Kaffee für alle RGpro Gmbh Mitarbeiter zur Verfügung stellen.
15.2. Fällt der Zeitraum 7.00 bis 10.00 Uhr in Arbeitszeit des RGpro Gmbh Mitarbeiters, wird Frühstück mit kalten und/oder warmen Speisen vom Auftraggeber/Mieter gestellt.
15.3. Fällt der Zeitraum 12.00 bis 15.00 Uhr in die Arbeitszeit des RGpro Gmbh Mitarbeiters, wird ein warmes Mittagsgericht in ausreichender Menge vom Auftraggeber/Mieter gestellt. Suppen, Eintöpfe oder Brei gelten nicht als Mittagsgericht.
15.4. Fällt der Zeitraum 18.00 bis 21.00 Uhr in die Arbeitszeit des RGpro Gmbh Mitarbeiters, wird ein Abendessen in ausreichender Menge vom Auftraggeber/Mieter gestellt. Das Abendessen kann kalte und / oder warme Speisen enthalten.
15.5. Fällt der Zeitraum 23.00 bis 04.00 Uhr in den Zeitraum des RGpro Gmbh Mitarbeiters, wird ein Nachtsnack in ausreichender Menge vom Auftraggeber/Mieter gestellt. Der Nachtsnack kann kalte und / oder warme Speisen enthalten.
15.6. Wird eine oder werden mehrere Mahlzeiten nicht oder nicht wie beschrieben gestellt, so stellt RGpro Gmbh dem Auftraggeber/Mieter pro Tag und Mitarbeiter innerhalb der BRD 24,-Ä netto in Rechnung.
Im Ausland werden die zu der Einsatzzeit geltenden gesetzlich festgelegten Verpflegungsmehraufwand Pauschalen des jeweiligen Ortes in Rechnung gestellt.
15.7. Wird ein oder werden mehrere Mitarbeiter von RGpro Gmbh auf einen Auftrag ausserhalb Berlins gebucht, so hat der Auftraggeber/Mieter für den Transport von Berlin zum Einsatzort zu sorgen, wenn nicht anders von RGpro Gmbh schriftlich angeboten und bestätigt wurde.
15.8. Wird ein oder werden mehrere Mitarbeiter von RGpro Gmbh auf einen Auftrag ausserhalb Berlins gebucht, so hat der Auftraggeber/Mieter für ein Einzelzimmer pro Mitarbeiter in einem 3-Sterne-Hotel oder höherer Kategorie zu sorgen oder einen Schlafplatz pro Mitarbeiter in einem Nightliner zur Verfügung zu stellen.
15.9. Im Falle von Reisen und / oder Unterbringung in einem Nightliner hat der Auftraggeber/Mieter jeden Tag morgens und abends für Dusch- und Waschmöglichkeiten zu sorgen sowie den Transport vom Nightliner dorthin und zurück.

16. Eigentum Für alle gemieteten Geräte und Materialien verbleibt RGpro Gmbh uneingeschränkt Eigentümer. Weiterveräuflerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonst irgendwelche Belastungen sind nicht zulässig und RGpro Gmbh gegenüber unwirksam.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschliefllich der Sitz von RGpro Gmbh. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gemäß 38.II ZPO. Es gilt ausschliefllich deutsches Recht.
18. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die rechtsverbindliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
19. Gültigkeit mit dem Erscheinen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden alle vorherigen Geschäftsbedingungen ungültig.

Berlin, 2024

I. General information

1. The sale, the delivery, the leasing of the other services by RGpro (hereinafter RGpro ) is subject only to the following terms, which are deemed to be accepted upon acceptance of the goods and services by the customer (buyer or lessee).

Conflicting general terms and conditions are hereby expressly excluded in any case.

By placing an order with RGpro on the basis of an offer according to these general terms and conditions or upon the acceptance of the goods or services, the customer expressly acknowledges the exclusive applicability of these general terms and conditions. Agreements deviating from these general terms and conditions are binding upon us only if expressly accepted in writing by us.

2. Our offers are subject to confirmation and non-binding, unless expressly designated as binding. Written offers by RGpro are merely intended to be a request to the customer to submit an offer with corresponding content. Such offers require our written confirmation of acceptance. Any drawings, illustrations, dimensions,weights, or other performance data pertaining to this offer are approximations only.

3. Deliveries are made from our warehouse for account and at the risk of the customer. The risk passes to the customer as soon as the shipment is transferred to the carrier or freight forwarder or upon leaving our warehouse for purposes of dispatch. If the delivery should be delayed as a result of circumstances for which the customer is responsible, the risk passes to the customer on the day on which the customer is notified that the shipment is ready for dispatch. Any returns of unaccepted goods are made at the expense and the risk of the customer, provided that RGpro is not responsible for the return.

4. The net invoice amount is payable by the customer on the stipulated due date. EU customers abroad who prefer an invoice excluding VAT must inform RGpro of their value added tax ID; customers outside the EU require a certification from the tax authorities confirming their corporate status. If neither of these confirmations is received, RGpro will charge the German value added tax. RGpro is entitled to request a deposit/advance payment at its choice. If a customer fails to make a payment in due time RGpro is entitled, notwithstanding the assertion of an additional loss incurred through default in payment, to charge interest on arrears of 8 percentage points above the base interest rate. RGpro is entitled to cancel granted payment terms and call full payment of the outstanding debt if the customer culpably fails either to meet its payment obligations or is in default of payment or fails to honor a check issued to RGpro or discontinues its payments, if the opening of insolvency proceedings has been requested with regard to its assets or if the buyer has provided a statutory declaration.

5. Strike, lockout, damages caused by accidents and other unforeseen events for which RGpro is not responsible, regardless of whether they occur at RGpro or at one of our suppliers, entitle us – under exclusion of claims for damages by the customer – to withdraw from the agreement or postpone the start of the lease period or the delivery date, respectively, by the duration of the prevention. With regard to a purchase, the following provision applies: If RGpro is not in a position to deliver the goods to the buyer after a reasonable grace period, the buyer is authorized to withdraw from the agreement. If, after a second reminder, the buyer fails to pay the purchase price in full or in part within a reasonable time period set by RGpro, RGpro is entitled to withdraw. If the buyer has already used the equipment, RGpro has a right to reimbursement ofexpenses in accordance with the customary leasing charge for the respective time period.

II. Leasing terms

1. The lessee is obligated to use the leased object with care. In addition, the lessee must comply with all obligations related to the possession, use and preservation of the leased object and follow the manufacturer’s and RGpro’s instructions for use and care. During the lease period, the lessee is liable for any damage to the leased objects and the accessories caused by the lessee or by third parties, including the accidental loss and the accidental deterioration of the leased object. In the event of a total loss the lessee must replace the leased equipment at its replacement value. In the event of theft a police report must be issued.

2. The lessee is obligated to notify RGpro promptly of any defects or damage to the leased object. RGpro is then entitled, provided that RGpro is responsible for the defect or damage, to remedy the defect or damage to the leased equipment and provide other equivalent equipment. If the lessee culpably fails to provide a notification of damage or defect, the lessee forfeits its right to a reduction in price. In the event of failure of the leased object, damages are limited to the leasing charge. The lessee agrees to indemnify RGpro from all third party claims asserted against the lessor in connection with the leasing of equipment. RGpro’s right to indemnification with respect to the lessee also comprises the costs incurred by the lessor for the defense against third party claims. The lessee must assert claims for shipping damages directly against the shipping company within the particular time periods provided for this.

3. The lessee must deliver proof to RGpro that it obtained electronics insurance for the public liability and leased object prior to the transfer of the leased object. The lessee now already assigns to us any future claims to insurance benefits to which it is entitled under the insurance it obtained in the event that the leased object is lost or deteriorates for reasons for which the lessee is responsible. RGpro accepts such assignment now already.

4. The lessee is obligated to keep the leased object free of all rights that may be claimed by third parties with regard to the leased object. If such rights should be asserted, RGpro must be notified promptly by providing all records. The lessee bears the costs required to terminate such third party interventions.

5. The equipment may only be operated with the software to be used according to the terms of the license holders. The lessee indemnifies the lessor for all claims for damages by the license holders in the event of improper use of the software.

II. Leasing terms

6. If the lessee withdraws from the lease agreement, regardless of the reason, RGpro has a right to reasonable compensation in the amount of

up to 30 days prior to the start of the lease / shipping day / 1st setup day 30% of the order value

up to 14 days prior to the start of the lease / shipping day / 1st setup day 40% of the order value

up to 8 days prior to the start of the lease / shipping day / 1st setup day 50% of the order value. 

from the 7th day on to the start of the lease / shipping day / 1st setup day 100% of the order value.

7. Unless otherwise agreed, the lessee must promptly return the leased equipment to RGpro in proper condition at the end of the stipulated lease period at its expense and risk. In the event of a late return, the leasing charge will be charged until the leased object is returned. In addition, the lessee is obligated to bear the cost of leasing the same equipment from a third party by RGpro, if necessary. If the leased object is not returned in proper condition, the lessee is liable for the resulting loss, in particular to pay the full leasing charge for the duration of the repair.

III. Terms of sale

1. The delivered goods remain the property of RGpro until full payment of all claims arising from the business relationship with the customer, including all ancillary claims (goods subject to reservation of title). The buyer safeguards the property for RGpro at no charge. The buyer is entitled to sell the goods that are subject to reservation of title through proper business transactions, as long as the buyer is not in default of payment. The buyer agrees to resell the goods only subject to reservation of title until full payment is made on the buyer’s part. The buyer already now fully assigns to RGpro by way of security any claims arising from the resale or on other legal grounds (e.g., insurance, tortious acts) with regard to the goods that are subject to reservation of title in the final invoice amount, including VAT. RGpro accepts such assignment already now. RGpro authorizes the buyer to collect the claims assigned to RGpro in its own name for account of RGpro. RGpro can withdraw this collection authorization if the buyer fails to duly meet its payment obligations. Upon RGpro’s request the buyer must promptly disclose the assignment and promptly hand over to RGpro the information and records required to collect the claims. Pledges or transfers by way of security are not permitted.

2. In the event of a defect within the warranty period RGpro will replace or repair the defective parts, provided that notification is made in due time. The warranty period is 12 months, to the extent that it does not involve a consumer goods purchase, beginning on the day of delivery. Repairs are generally made by RGpro with delivery paid by the buyer. The buyer must notify any defects in the goods in writing promptly upon arrival, but no later than within one week after delivery. The defective delivery items must be held for inspection by RGpro in the condition in which they were at the time the defect was found.

A violation of the above obligations excludes any warranty claims against RGpro.

The above regulations of this provision do not apply to used equipment, which is delivered under exclusion of any warranty. To the extent that it does not involve a consumer goods purchase, the warranty period is six months. Other claims for damages are excluded unless the damage is caused willfully or by gross negligence by RGpro or its agents.

IV. Final provisions

Amendments to our agreements must be made in writing.

The place of performance and place of payment for all obligations under this agreement is Berlin, Germany.

If the customer is a registered business, the place of jurisdiction for all disputes arising from the agreement, including its validity, is Berlin, Germany

The contractual relationship, including performance outside of Germany, is governed by the laws of Germany, excluding the United Nations Convention on

Contracts for the International Sale of Goods of 11 April 1980.

If individual provisions of the above provisions should be or become ineffective, the validity of the remaining provisions of the agreement is not affected. The ineffective provision must be replaced by an effective provision that comes as close as possible to the intended economic purpose.

The German version of these general terms and conditions shall prevail.